Angelsportverein ASV 1971 Ober-Roden e.V. 

Die Ausübung der Fischerei ist nur mit einem gültigen Jahres-, bzw. Jugendfischereischein möglich. Voraussetzungen zum Erwerb des Fischereischeins, sind über die am Seitenende aufgeführten Verweise einsehbar.

Für Anfragen über Mitgliedschaft oder den Verein, bitte das unten aufgeführte Formular ausfüllen und abschicken.

Für die Ausstellung von Tageskarten ist es Voraussetzung, das man von einem aktiven Mitglied des ASV gemeinsam zum Angeln begleitet wird. Da der Schlüssel für die Eingangstore zu den Seen, nur im Besitz der aktiven Mitgliedern ist.


                         Angelsportverein ASV 1971 Ober-Roden e.V. 

                                             Beitragsordnung

Beitrag aktives Mitglied                                   100.-Euro / Jahr

Beitrag passive Mitglieder                                  30.-Euro / Jahr

Jugend                                                          32.-Euro / Jahr

Aufnahmegebühr aktives Mitglied einmalig           200.-Euro / Jahr   


Anzahl der Arbeitsstunden                               10 Std. / Jahr

Betrag für nicht geleistete Arbeitsstunde            20.-Euro / Stunde

Gebühr Jahreskarte (für Anwärter als                100.-Euro / Jahr  

Aktives Mitgliede im Probejahr).


Eintritt aktives Mitglied innerhalb des Jahres:

anteilig Arbeitsstunden bei Eintritt                              EURO/Beitrag                

10                 1.1   -  31.3         100%                         100.-                      

7,5                1.4   -  30.6          75%                           80.-                  

5                   1.7   -  30.9          50%                           60.-                       

2,5                1.10 -  31.12         25%                           40.-                       

Nicht geleisteter Wirtschaftsdienst(WD)                           80.-Euro / pro WD(Freitag und Sonntag)bis 2x jährlich.

Schlüsselkaution für Schlüssel(zum Zutritt an die Seen)             10.-Euro

                                       

                                                  Familienbeiträge

Gültig bei der Mitgliedschaft mehrerer Personen einer häuslichen Gemeinschaft mit

gemeinsamer Wohnung. Wenn eine Person vollzahlendes Mitglied ist, zahlen

zusätzliche Mitglieder folgende Beiträge:

Zusätzliche(r) Erwachsene(r) passiv                   21.-Euro / Person / Jahr

Zusätzliche(s) Kind(er) bis 12 Jahre                     6.-Euro / Person / Jahr

Zusätzliche(s) Kind(er) ab 13 - 18 Jahre              21.-Euro / Person / Jahr

Zusätzliche(r) Erwachsene(r) Aktiv          100.-Euro, Aufnahmegebühr entfällt     

                            

                                              BEITRAGSORDNUNG

                   Angelsportverein ASV 1971 Ober-Roden e.V.

Gültig ab 01. März 2013

§ 1 Aufnahmegebühr

(1) Mit der Aufnahme in den Verein hat das aktive Probe-Mitglied eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe wird wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(2) Die Aufnahmegebühr ist spätestens 4 Wochen nach der Aufnahmebestätigung fällig.

(3) In begründeten Fällen kann die Aufnahmegebühr auch durch zusätzliche Arbeitsstunden abgearbeitet werden. Näheres entscheidet der Vorstand.Näheres entscheidet der Vorstand.

(4) Wird ein aktives Probe-Mitglied auf eigenen Antrag oder durch Vorstandsbeschluss nicht als aktives Mitglied übernommen, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der entrichteten Aufnahmegebühr oder der geleisteten
Arbeitsstunden.

(5) Ein passives Mitglied, das aktives Mitglied werden will, zahlt 50% der aktuellen Aufnahmegebühr.

(6) Passive Mitglieder und jugendliche Mitglieder zahlen keine Aufnahmegebühr.

(7) Jugendliche Mitglieder, die nach dem Erreichen des 18. Lebensjahres in den Status als aktives Mitglied übernommen werden, zahlen keine Aufnahmegebühr.

(8) Ehemalige Mitglieder zahlen bei Wiedereintritt die Aufnahmegebühr anteilig entsprechend der Austrittsdauer

nach folgender Staffelung:

innerhalb eines Jahres 0 %

1 Jahr bis 3 Jahre 33 %

3 Jahre bis 5 Jahre 66 %

ab dem 5. Jahr 100 %

Die Jahresangaben beziehen sich auf 365 Tage, beginnend mit dem Datum des Austritts.von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 2 Beiträge

(1) Die Beiträge sind Jahresbeiträge und werden mit dem jeweiligen Jahresbeginn fällig.

(2) Mitglieder auf Probe zahlen den anteiligen Jahresbeitrag quartalsbezogen auf das Eintrittsdatum.

(3) Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(4) Bei Überschreitung der Zahlungsfristen erfolgt eine einmalige Mahnung mit einer letzten Zahlungsfrist von vier Wochen.

(5) Werden Beiträge auch bis zu diesen Fristen nicht entrichtet, entscheidet der Vorstand über weitere Maßnahmen.

(6) Scheidet ein Probe-Mitglied vor Ablauf seiner Probezeit aus dem Verein aus, wird ihm der anteilige Jahresbeitrag quartalsbezogen zurückerstattet.

§ 3 Arbeitsstunden

(1) Jedes aktive Mitglied hat Arbeitsstunden zu leisten. Dies gilt auch für Mitglieder auf Probe und Jugendliche ab 16 Jahren. Vorstandsmitglieder leisten Arbeitsstunden im Rahmen ihrer Aufgabengebiete.

(2) Die Anzahl der Arbeitsstunden wird vom Vorstand zu Jahresbeginn im Voraus festgelegt und bekannt gegeben.

(3) Gesundheitlich beeinträchtigte Mitglieder können auf Antrag ganz oder teilweise von den Arbeitsstunden befreit werden.

(4) Für jede nicht geleistete Arbeitsstunde ist ein Betrag zu zahlen. Dieser Betrag für nicht geleistete Arbeitsstunden wird vom Vorstand festgelegt.

(5) Die Rechnungsstellung erfolgt nach Vorstandsbeschluss.

(6) Werden Arbeitsstunden nicht fristgerecht abgeleistet oder der entsprechende Ersatzbetrag nicht beglichen, erfolgt eine zeitlich befristete Gewässersperre bis zu 1 Jahr. Zeitraum und Dauer der Sperre wird vom Vorstand festgelegt.

§ 4 Wirtschaftsdienst

(1) Jedes aktive Mitglied muss sich am Wirtschaftsdienst beteiligen. Die Einteilung des Wirtschaftsdienstes erfolgt durch den Vorstand zu Jahresbeginn.

(2) Der Vorstand kann gesundheitlich beeinträchtigte Mitglieder auf Antrag ganz oder teilweise vom Wirtschaftsdienst befreien.

(3) Ist ein Mitglied an dem ihm zugeteilten Dienst verhindert, muss es für Ersatz sorgen.

(4) Für einen nicht abgeleisteten Wirtschaftsdienst ohne Ersatzperson ist eine Gebühr zu zahlen. Die Höhe wird vom Vorstand festgelegt.

(5) Wird der Wirtschaftsdienst wiederholt nicht abgeleistet und kein Ersatz gestellt, kann der Vorstand weitere Maßnahmen beschließen.

§ 5 Härtefallregelung

(1) Bei nachweisbaren oder nachvollziehbaren Härtefällen (z.B. wegen langer Krankheit / Arbeitslosigkeit / Arbeitsunfähigkeit und ähnlichen Notsituationen) kann der Vorstand auf Antrag des Mitgliedes eine Einzelfallregelung treffen (z.B. Stundung / Ratenzahlung / Wandlung / Erlass).

§ 6 Gültigkeit

(1) Diese Beitragsordnung wurde auf der Mitgliederversammlung am 24.Februar 2013 verkündet und gilt ab dem 01.März 2013. Frühere Fassungen sind damit ungültig.

Der Vorstand

gez. Heinz Berker

1. Vorsitzender


Wenn Sie gerne Mitglied in unserem Verein werden wollen oder noch Fragen haben, dann können Sie per E-Mail Kontakt zu uns aufnehmen. Vielen Dank für Ihr Interesse!

Birgit Lutz, ASV Schriftführerin - Darmstädterstr.51 - 64354 Reinheim

Tel. : Tel: 06162/7209536E-Mail  LutzBirgit1@web.de

Lehrgangstermine zur Fischerprüfung finden Sie über den unten aufgeführten

Verweis.

http://www.sportfischer-hessen.de