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                    Angelsportverein ASV 1971 Ober-Roden e.V.

Gewässerordnung und Schonzeiten (zum Download bitte anklicken)

Gewässerordnung           Schonzeiten


Historische Bilder des ASV Ober-Roden (bitte anklicken).


Unsere Seen
Berngrundsee 
                                                                                            ehemalige Kiesgrube. die der Verein bereits 1973
gepachtet hafte.
In den 80 er Jahren ging er in das Eigentum des
Vereins über. Er ist heute eines der beiden
befischten Vereinsgewässer und bietet bis zu 30
Angelplätze.
Versickerungssee                                                                                              War der erste gepachtete See, der vom Verein
bewirtschaftet wurde. Er ist Naturbelassen und führt
Tageswasser.
An ihm finden bis zu 40 Angler Platz.
                                                                                                                Gesamtfläche                                                                                                     Der Verein bewirtschaftet eine Gesamtfläche von
ca.61.000 Quadratmeter Gelände.

   

    Berngrundsee


Berngrundsee


Berngrundsee


  Berngrundsee

                   Angelsportverein ASV 1971 Ober-Roden e.V.

                         Gewässerordnung Stand 01.01.2005

Vorwort :

Jeder Angler und dessen Begleitung hat sich auf dem Gelände so zu verhalten als wäre es sein Eigentum, das er nach besten Kräften schont, hegt und vor Minderung oder Beschädigung schützt.
Er tritt denen entgegen, die sich nicht an die Gewässerordnung halten.
Gewässer und Landschaften sollen nicht nur gegenwärtig, sondern auch noch künftigen Generationen Erholung und Fangmöglichkeiten bieten.

§ 1 Geltungsbereich

Die Gewässerordnung gilt an allen Gewässern, die vom Verein bewirtschaftet werden.

§ 2 Allgemeine Vorschriften:

( 1 ) Der Zugang zum Angelplatz darf nur auf den dafür angelegten  
       Wegen erfolgen.

( 2 ) Die Einfahrt in das Berngrundsee - Gelände ist nur beim 
       Nachtangeln gestattet. Ausnahmen können vom Vorstand 
       genehmigt werden.

( 3 ) Das Befahren des Versickerungssee- Geländes ist nur bis zu den 
       Parkplätzen erlaubt.
       Das Betreten oder befahren fremder Grundstücke ist untersagt

( 4 ) Die Angelfischerei darf nur unter Einhaltung der Fischerei- und 
       Tierschutzgesetze ausgeübt werden.
       Jedes Mitglied ist verpflichtet, auf Fischfrevel und Fischwilderei 
       zu achten.

( 5 ) Bei Gewässerverunreinigungen, Fischsterben, Fischkrankheiten, 
       unrechtmäßigen Veränderungen an Gewässern und Ufern oder  
       sonstigen Störungen der Ordnung sind unverzüglich dem  
       Vorsitzenden oder  einem anderem Mitglied des Vorstandes 
       Mitteilung zu machen.

( 6 ) Ausgelegte Angelruten sind ständig zu beaufsichtigen, bei
       verlassen des Angelplatzes sind sie  vorher einzuholen.

( 7 ) Nach Beendigung des Angelns ist der Platz zu säubern, 
       sämtliche Abfälle sind mitzunehmen. Dies gilt im Besonderen 
       für Angelschnüre .

( 8 ) erlaubt sind maximal zwei Ruten mit je 1 Anbissstelle. 

( 9 ) Beim Blinkern oder Spinnangeln darf nur 1 Rute ausgelegt 
       werden, außerdem ist dies nur gestattet, wenn andere Angler 
       dadurch nicht gestört werden.

( 10 ) Verboten ist :

a) Angeln mit lebenden Köderfisch
b) Verwendung von Netzen, Reusen und Senken
c) legen von Schnüren 
d) Benutzung von Booten
e) Mehrfachhacken (Zwillinge/Drillinge),  
    ausgenommen Drillinge beim Blinkern

( 11 ) Fanglisten
        Am Berngrundsee und Versickerungssee hat sich jeder  
        Angler bei Ankunft und beim Verlassen des Gewässers  in die 
        Fangliste leserlich ein - und wieder auszutragen, alle  
        mitgenommenen Fische sind unter Angabe der Größe und des 
        Gewichts einzutragen. Die Fanglisten hängen in den Schaukästen.   

 (12) Gastangler dürfen von Sonnenauf - bis Sonnenuntergang angeln.

 (13) Änderungen der Gewässerordnung werden in den Schaukästen 
        bekanntgegeben.

§ 3 Ausrüstung

( 1 ) Folgende Ausrüstung hat jeder Angler mit sich zu führen :
       Hakenlöser , Totschläger , Messer , Seitenschneider , Maßband  
       und  geeigneter Unterfangkescher .

( 2 ) Außerdem ist der Jahresfischereischein mitzuführen. 
       Vereinsmitglieder müssen zusätzlich ihren Mitgliedsausweis, 
       Gastangler ihre Gastkarte mit sich  führen.

§ 4 Fangbeschränkungen, Mindestmaße und Schonzeiten

( 1 ) Fangbeschränkungen

a) Der Vorstand erlässt zur Pflege des Fischbestandes 
    Fangbeschränkungen. Je nach Besatz und Art kann  
    die Fangbeschränkung pro Tag, Kalenderwoche,  
    Kalendermonat oder Kalenderjahr festgelegt werden. 
    Die Fangbeschränkung(en) gelten je Angler und können je 
    Gewässer unterschiedlich sein. 

b) Auf dem/den Anlageblatt / Anlageblättern sind die 
    Fangbeschränkungen genannt.

c)  Die Kalenderwoche ist Montag bis Sonntag.

d)  Für Jahreskarteninhaber können lt. Satzung abweichende 
     Beschränkungen gelten. Diese werden dem Jahreskarteninhaber mit  
     der vorläufigen Aufnahme mitgeteilt.

( 2 ) Schonzeiten und Mindestmaße

a) An den Vereinsgewässern gelten die Schonzeiten gemäß der jeweils gültigen    Landesfischereiverordnung 

b) Der Vorstand kann die Schonzeiten verlängern und  
    Mindestmaße erhöhen. Die derzeit gültigen Schonzeiten und 
    Mindestmaße sind auf dem Anlageblatt genannt. Änderungen  
    werden im Schaukasten bekanntgegeben.

§ 5 Gewässersperren

( 1 ) An folgenden Tagen sind die Vereinsgewässer gesperrt:

( a ) an Tagen mit den vom Vorstand angesetzten Arbeitseinsatz, vom  
       Beginn bis zum Ende des Arbeitseinsatzes.

( b ) an Festveranstaltungen, an denen der Verein Veranstalter ist, 
       wenn die Mitglieder vorher zum Dienst beim Fest aufgefordert 
       wurden.

( c ) an Auf-/Abbautagen zu den unter b) genannten Veranstaltungen

( d ) Nach einem Gemeinschaftsfischen ist der See, der beim 
       Gemeinschaftsfischen beangelt wurde, gesperrt. Andere  
       Vereinsgewässer dürfen ab 14.00 Uhr des gleichen Tages
       befischt werden. Die Fangbeschränkungen dürfen nicht    
       überschritten werden.

( e )  Nach einem Fischbesatz. Die Dauer der Sperre wird im  
        Schaukasten bekanntgegeben. 

( 2 ) Weitere Gewässersperren können vom Vorstand beschlossen   
       werden.

§ 6 Behandlung gefangener Fische

  ( 1 ) Der gefangene Fisch ist bei entsprechender Größe grundsätzlich 
       mit geeignetem Unterfangkescher aus dem Wasser zu heben.

( 2 ) Danach muss zum Lösen des Hakens ein Hakenlöser oder 
       Hakenlösezange verwendet werden. Sitzt der  Haken zu tief, ist  das Vorfach sofort abzuschneiden.        

( 3 ) Untermaßige Fische sind schonend sofort ins Wasser   
       zurückzusetzen. Verletzte untermaßige Fische sind zu zerschneiden
       und ins Wasser zu werfen, sie dürfen nicht mitgenommen werden.

( 4 ) Vor der Mitnahme ist der gefangene Fisch zu betäuben und durch 
        einen Stich ins Herz zu töten.

( 5 ) Es dürfen keine Edelfische zur Verwendung als Köderfisch aus  
        dem Gewässer entnommen werden.

( 6 ) Das Ausnehmen und Abschuppen der Fische im Bereich der 
       gesamten Gewässeranlagen ist untersagt.

( 7 ) Das Verkaufen oder Tauschen des eigenen Fanges ist nicht  
       gestattet.

( 8 ) Das Umsetzen gefangener Fische in ein anderes vereinseigenes 
       Gewässer oder das Einsetzen fremder Fische und sonstiger  
       Wassertiere ist nur auf ausdrückliche Anordnung bzw. 
       Zustimmung des Gewässerwartes oder des Vorstandes erlaubt.

( 8 ) Setzkescher sind zur vorübergehenden Hälterung von Fischen 
       zugelassen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind.
       Bedingung: Mindestlänge 3,50 Meter, Mindestdurchmesser 0,50
       Meter, gegen Zusammenfallen gesichert und parallel zur    
       Wasseroberfläche ausgelegt. Darin dürfen je 100 Liter  
       Setzkeschervolumen 1 KG Fisch gehältert werden.

§ 7 Sondervorschriften

( 1 ) Das Eisangeln am Berngrund und Versickerungssee ist  aus  
       Sicherheitsgründen nur erlaubt, wenn mindestens zwei  
       Mitgliedern gleichzeitig angeln.

( 2 ) Das Einrichten von Feuerstellen ist am Berngrundssee nur an den  
       dafür vorgesehenen Plätzen zulässig. Offene Feuer an anderen  
       Stellen und Vereinsgewässern sind aus Brandschutzgründen  
       verboten.

( 3 ) Am Berngrundsee ist das Angeln von der begehbaren Insel gestattet.

( 4 ) Je Angeltag und Gewässer sind 2 Liter Anfütterungsmittel erlaubt.
       Boilies oder gleichartige Produkte unter anderen Namen sind als  
       Köder oder Futter nicht zulässig.(Boilies sind freigeben bis zum 31.12.2007)

( 5 ) Das Angeln mit Kunstköder ( Blinker, Spinner oder Ähnlichem) ist  
       in der Zeit vom 01.02. - 31.05. untersagt

( 6 ) Das Angeln am Flachsee ist verboten.

§ 8 Bedingungen für Jugendliche

( 1 ) Jugendliche von 10 - 16 Jahren mit Jugendfischereischein ohne  
        vorherige Fischerprüfung dürfen nur in Begleitung eines  
        Erwachsenen aktiven Mitgliedes angeln.

( 2 ) Jugendliche ab vollendetem 16. Lebensjahr dürfen allein angeln,
       wenn sie zum 1. Januar des Jahres bereits mehr als 6 Monate  
       Vereinsmitglied sind und die Voraussetzungen gem. § 3 erfüllen.

§ 9 Gastangler/Tageskarten

( 1 )  Eine Ausgabe von Tageskarten an Nichtmitglieder erfolgt nur , 
        wenn ein aktives Vereinsmitglied für die betreffende Person die
        Tageskarte löst und sie beim Angeln begleitet.

( 2 )  Passive Mitglieder erhalten maximal 4 Tageskarten im  
        Kalenderjahr und dürfen ohne Begleitung angeln. 

( 3 ) Der/Die Gastangler(in)/das passive Mitglied muss im Besitz eines 
       gültigen Jahresfischereischeines sein. Zur Ausgabe der 
       Gastangler/Tageskarte ist der Jahresfischereischeines vorzulegen.

§ 10 Fischereiaufsicht und Kontrollen

( 1 ) Die Einhaltung der Gewässerordnung wird von 
        Fischereiaufsehern überwacht. Die Kontrollen haben in  
        ruhiger und anständiger Form zu erfolgen.

( 2 ) Fischereiaufseher sind:

              a) die Vorstandsmitglieder

              b) vom Vorstand bestimmte Fischereiaufseher

( 3 ) Jeder Fischereiaufseher erhält einen vom Vorstand ausgestellten 
       und unterschriebenen Ausweis.

( 4 ) Den Anordnungen der Fischereiaufseher ist unbedingt Folge zu 
       leisten, insbesondere besteht die Verpflichtung, die Ausweispapiere  
       auf Verlangen vorzuzeigen.

( 5 ) Bei Unstimmigkeiten ist nach Möglichkeit ein zweites Mitglied zur  
       Feststellung des Sachverhaltes  hinzuzuziehen.

( 6 ) Bei einem Verstoß gegen die Gewässerordnung oder 
       berechtigtem Verdacht hat jedes Mitglied die Pflicht zur Kontrolle.

§ 11 Maßnahmen bei Verstößen gegen die Gewässerordnung

( 1 ) Verstöße werden mit einer Gewässersperre bestraft.
       Die Dauer wird vom Vorstand festgelegt (i. d.R. 3 Monate)

( 2 ) Bei schwerwiegender Zuwiderhandlung oder im 
       Wiederholungsfall kann der Ausschluss laut Satzung 
       erfolgen.

§ 12 Schlussbestimmungen

( 1 ) Die Anlage(n):( Fangbeschränkungen, Schonzeiten und 
        Mindestmaße) sind Bestandteil der Gewässerordnung.

( 2 ) Die Gewässerordnung wurde von der beschlussfähigen  
       Vorstandssitzung am 5.10.2004 beschlossen und tritt zum 
       1.1.2005 in Kraft.

( 3 ) Frühere Fassungen werden ungültig


Der Vorstand                                                                                                    gez. Heinz Berker
1. Vorsitzender





Versickerungssee


Versickerungssee


Versickerungssee


Versickerungssee


Versickerungssee



   

Flachsee

Fischarten in unseren Vereinsgewässern
Aal                                           Karpfen (Schuppenkarpfen)
Barsch                                      Karpfen  (Spiegelkarpfen)
Brachse / Braise                        Moderlieschen
Forelle                                       Rotauge
Giebel                                       Rotfeder
Hecht                                        SchIeie
Karpfen (Graskarpfen)                 Stöhr
Karpfen (Wildkarpfen)                  Wels
Zander
Außerdem haben sich Muscheln und Schildkröten angesiedelt.
Am Berngrundsee brütet regelmäßig eine Wildgansfamilie

Fischarten



Schuppenkarpfen (gefangen im Versickerungssee Juni 2005)85cm.