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Historische Bilder des ASV Ober-Roden (bitte anklicken).

Der Vorstand des Angelsportvereins ASV 1971 Ober-Roden e.V.


Vorsitzender

Heinz Berker - Röntgenstr.20 - 63322 Rödermark - 06074/99687

heinz.berker@gmx.de



Stellv.Vorsitzender

Leo Baal - Ludwig-Uhlandstr.2 - 63322 Rödermark - 06074/90126

leo.baal@gmx.de


Rechnerin

Inge-Lore Semmler - Taunusstr.24 - 63110 Rodgau - 06106/71652

ingelore.semmler@gmx.de



Schriftführer + Pressewart

Norbert Globisz - Karl-Müller-Weg 6 - 63322 Rödermark - 06074/96692

globisz@gmx.de



Marketing

Günther Käfer - Am Eichenbühl 5 - 63322 Rödermark - 06074/67529

kaefer1946@gmx.de


Gewässerwart

Hermann Berger - Dockendorfstr. 25 - 63322 Rödermark - 06074/95143

hermann.berger@gmx.de



Sportwart

Dieter Gaab - Kirchstr. 4 - 64846 Groß-Zimmern - 06071/736144

dieter.gaab@de.hpcds.com


Jugendwart

Peter Most - Hauptstr. 61 - 63322 Rödermark - 0162-4142103 

p.most@gmx.de



Gerätewart + Hüttenwart  

Willi Reuter - Rüdesheimerstr.8 - 63110 Rodgau - 06106/733414                   


Der Vorstand des Angelsportvereins Ober-Roden von links : Hermann Berger, Willi Reuter, Inge-Lore Semmler, Heinz Berker, Norbert Globisz, Leo Baal, Peter Most und Günther Käfer. Nicht im Bild: Dieter Gaab.



satzung.pdf

                      Angelsportverein  ASV 1971 Ober-Roden e.V.

                                                  Satzung

                                           Stand 28.01.2007


§ 1 Name und Sitz des Vereines

( 1 ) Der Verein führt den Namen „Angelsportverein ASV 1971 Ober-Roden“.

( 2 ) Er hat seinen Sitz in Rödermark und ist in das Vereinsregister zu Offenbach eingetragen.


§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereines

(1) Zusammenschluss am Sitz des Vereins und in der Umgebung wohnhafter Angler und Naturfreunde.

( 2 ) Schaffung und Verbesserung von Möglichkeiten, waidgerechtes Fischen an offenen, gepachteten oder eigenen Gewässern ausüben zu können.

( 3 ) Hege und Pflege des Fischbestandes der Vereinsgewässer.

( 4 ) Pflege und Gestaltung der Gewässer sowie der umgebenden Tier- und Pflanzenwelt.

( 5 ) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

( 6 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder  durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Vereinsämter

Vereinsämter sind Ehrenämter.


§ 5 Mitglieder

Der Verein besteht aus:

( 1 ) Aktiven erwachsenen Mitgliedern. Das sind natürliche Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen (u.a. Jahresfischereischein).

( 2 ) Passiven erwachsenen Mitgliedern. Das sind Personen, die dem Verein verbunden sind, ohne selbst das Angeln an den Gewässern des Vereins auszuüben.

( 3 ) Aktiven jugendlichen Mitgliedern.

( 4 ) Passiven jugendlichen Mitgliedern.

( 5 ) Jugendliche Mitglieder sind Personen, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

( 6 ) Ehrenmitgliedern.


§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglied kann jede Person werden, die in unbescholtenem Rufe steht.

( 2 ) Die Aufnahme ist schriftlich auf dem dafür vorgesehenen Formular beim Vorstand zu beantragen.

( 3 ) Antragsteller, die zum Eintrittszeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,  müssen die Zustimmung ihrer/es gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.

( 4 ) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

( 5 ) Bei Ablehnung des Antrages müssen die Gründe nicht angegeben werden.


§ 7 Aufnahmeverfahren

1. Aktive erwachsene Mitglieder

( 1 ) Antragsteller werden per Vorstandsbeschluss zur Probe aufgenommen und erhalten eine Jahreskarte. Sie sind Jahreskarteninhaber.

( 2 ) Die Jahreskarte ist gültig bis zur endgültigen Aufnahme oder Ablehnung des Antrages (oder Kündigung der Mitgliedschaft).

( 3 ) Ab dem Probeaufnahmezeitpunkt gelten für Jahreskarteninhaber alle Rechte und Pflichten gemäß. § 10, vorausgesetzt, dass die Beiträge entrichtet wurden.

( 4 ) Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand gem. § 20 (5).

( 5 ) Die endgültige Aufnahme kann nur zum 1.1. oder 1.7. eines Jahres erfolgen, jedoch frühestens 12 Monate nach Beginn der Probemitgliedschaft.

2.  Passive erwachsene Mitglieder  

     Die Aufnahme erfolgt direkt mit Vorstandsbeschluss.
 

3.  Jugendliche Mitglieder

( 1 ) Alle Jugendliche Mitglieder (aktiv und passiv) werden direkt aufgenommen.

( 2 ) Bei aktiven jugendlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit Vollendung des 18. Lebensjahres über die Aufnahme als aktives erwachsenes Mitglied.      

4.  Ehrenmitglieder

( 1 ) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Personen, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.  

( 2 ) Die Ehrenmitgliedschaft ist widerrufbar.

( 3 ) Ehrenmitglieder können von den Pflichten der Beitragsordnung befreit werden.

5.  Sonstiges

( 1 ) Bei Vorstandsbeschlüssen zur Aufnahme oder Ablehnung von Antragstellern gilt  § 20 (5)


§ 8 Ende/Wechsel der Mitgliedschaft

1. Jahreskarteninhaber

Die Mitgliedschaft endet durch:

( 1 ) Tod.

( 2 ) Kündigung. Die Probemitgliedschaft kann beiderseitig mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende des Quartals beendet werden.

( 3 ) Bei Kündigung durch den Verein gilt zur Beschlussfassung § 20 (5).

( 4 ) Gezahlte Beiträge und Gebühren werden verrechnet.

( 5 ) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

2. alle anderen Mitglieder

Die Mitgliedschaft endet durch:

( 1 ) Tod.

( 2 ) Austritt. Dieser kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Monatsende erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende des Geschäftsjahres, hat das Mitglied Beiträge und sonstige Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.

( 3 ) Ausschluss. Den Ausschluss regelt § 9.

( 4 ) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

 

3. Wechsel der Mitgliedschaft

( 1 ) Der Wechsel von passiver zu aktiver Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Probezeit entfällt, wenn das Mitglied länger als 1 Jahr passives  Mitglied ist. Die aktive Mitgliedschaft beginnt im Folgemonat nach der Aufnahme.

( 2 ) Der Wechsel von aktiver zu passiver Mitgliedschaft ist schriftlich bis zum 30.11. des Jahres beim Vorstand zu melden, damit er zum 1.1. des Folgejahres wirksam wird. Bis dahin gelten noch alle Rechte und Pflichten aktiver Mitglieder.


§ 9 Ausschluss

1. Ausschlussgründe

Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied

( 1 ) gegen die Regeln der Satzung, gegen die hessische Fischereiordnung oder gegen Sitte und Anstand grob verstoßen hat.

( 2 ) das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat.

( 3 ) wegen eines Fischereivergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.

( 4 ) sich durch Fischfrevel, Fischereivergehen oder ebenso zu bewertenden Handlungen strafbar macht, dazu anstiftet, Beihilfe leistet oder bewusst duldet.

( 5 ) innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat.

( 6 ) gegen die Beitrags- oder die Gewässerordnung verstößt, dazu anstiftet, Beihilfe leistet oder bewusst duldet.

2. Ausschlussverfahren

( 1 ) Der Ausschluss erfolgt nach eingehender Klärung des Falles durch den Gesamtvorstand.

( 2 ) Dem betroffenen Mitglied ist zuvor die Möglichkeit zur Anhörung zu geben.

( 3 ) Zur Beschlussfassung gilt § 20 ( 5 ).

( 4 ) Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Dies erfolgt an die letztbekannte Adresse oder  Email-Anschrift.                                                                                                                

( 5 ) Mit dem Ausschluss erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

( 6 ) Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem ausgeschlossenen Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach Absendung der Ausschlussmitteilung das Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Bis zur Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

( 7 ) Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluss, steht dem Ausgeschlossenen der ordentliche Rechtsweg offen.


§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Rechte

( 1 ) Alle Mitglieder haben Anspruch auf Förderung und Unterstützung durch den Verein gemäß den Beschlüssen der Vereinsorgane.

( 2 ) Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, an den vom Verein bewirtschafteten Seen den Angelsport unter Einhaltung der Gewässerordnung auszuüben.

( 3 ) Für Jahreskarteninhaber kann der Vorstand die Angelberechtigung auf bestimmte Gewässer beschränken.

( 4 ) Alle Mitglieder sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen.

( 5 ) Alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr haben Stimmrecht.  

( 6 ) Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht wenn über Anträge abgestimmt wird die sich auf die Ausübung des Angelsportes und dazu notwendiger Maßnahmen beziehen. Das sind z.B. Beschlüsse zur Gewässer-   und Gewässergeländebewirtschaftung, Ausschlussverfahren für aktive Mitglieder. § 10.1. (6 ) gilt nicht für Vorstandsmitglieder.            

( 7 ) Mitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet haben, sind in den Vorstand wählbar.

(8) Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht auf Beschwerde zu.

( 9 ) Alle Rechte ruhen wenn das Mitglied mit dem Beitrag im Rückstand ist.

2. Pflichten

( 1 ) Von allen Mitgliedern wird eine rege Mitarbeit innerhalb des Vereins erwartet.

( 2 ) Die Mitglieder erkennen die Satzung, die Gewässerordnung und Beitragsordnung in der jeweils gültigen Fassung als verbindlich an.

( 3 ) Den Anordnungen des Vorstandes ist Folge zu leisten

( 4 ) Beschlüsse der Vereinsorgane sind für alle Mitglieder bindend.


§ 11 Beitrags- und Gewässerordnung

( 1 ) Beiträge und sonstige Leistungen die der Verein fordert, sowie deren Erfüllung, werden durch die Beitragsordnung geregelt. Diese wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

( 2 ) Die Nutzung des/der vom Verein bewirtschafteten See(s/n) wird in der Gewässerordnung geregelt. Diese wird vom Vorstand beschlossen.


§ 12 Ehrungen

Für besondere Verdienste um den Verein und den Angelsport können Ehrungen vorgenommen werden.


§ 13 Vereinsorgane sind:

( 1 ) Der geschäftsführende Vorstand.

( 2 ) Der erweiterte Vorstand.

( 3 ) Die Mitgliederversammlung.


§ 14 Geschäftsführender Vorstand

Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist
( 1 ) der Vorsitzende                            ( 3 ) der Rechner
( 2 ) der stellvertretende Vorsitzende     ( 4 ) der Schriftführer


§ 15 Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

( 1 ) dem geschäftsführenden Vorstand gem. § 14

( 2 ) dem Gewässerwart

( 3 ) dem Pressewart

( 4 ) dem Jugendwart

( 5 ) dem Gerätewart

( 6 ) den Beisitzern


§ 16 Besetzung des Vorstandes

( 1 ) Im Vorstand müssen die Positionen § 15 ( 1 ) und ( 2 ) besetzt sein.

( 2 ) Die Positionen § 15 ( 3 ) bis ( 6 ) (Pressewart/Jugendwart/Gerätewart/Beisitzer) können von der Versammlung auf Vorschlag des Vorstandes gewählt werden. Ist eine Position gemäß § 15 während einer Amtsperiode zu besetzen, bestimmt der Vorstand einen Nachfolger, gültig bis zur nächsten Wahl.               

( 3 ) Jedes Vorstandsmitglied muss Vereinsmitglied sein.

( 4 ) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Gewässerwart und der Jugendwart müssen aktive Mitglieder sein.


§ 17 Dauer einer Amtsperiode

( 1 ) Die Vorstandsmitglieder werden auf der Hauptversammlung für jeweils zwei Jahre durch einfache Stimmenmehrheit gewählt.

( 2 ) Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

( 3 ) Die Wiederwahl ist zulässig.


§ 18 Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtsperiode

( 1 ) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, kann der Vorstand bis zur Neuwahl einen Nachfolger einsetzen.

( 2 ) Scheidet der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende während der Amtszeit aus, kann auf einer Mitgliederversammlung eine Nachwahl stattfinden.

( 3 ) Eine Nachwahl muss innerhalb von acht Wochen auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung stattfinden, wenn zwei oder mehr Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes ausscheiden.


§ 19 Tätigkeitsbereiche der Vorstandsmitglieder

1. Allgemein  

( 1 ) Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit dieses nicht nach der Satzung oder gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen vorbehalten ist.

( 2 ) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ergibt sich aus der Aufteilung der Arbeitsgebiete. Sie alle haben die Pflicht, die Vorsitzenden bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten nach besten Kräften zu beraten und zu unterstützen.

2. Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender

Beide haben die Pflicht, alle Vereinsangelegenheiten zum Wohle des Vereines wahrzunehmen und den Verein zu repräsentieren.

3. Rechner

( 1 ) Der Rechner ist für alle finanziellen Belange des Vereines zuständig.

( 2 ) Er ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu verbuchen. Aus den Belegen muss der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein.
( 3 ) Die Kasse/Buchhaltung ist vierteljährlich abzuschließen. Der Quartalsabschluss und die Kontostände aller Vereinskonten sind dem Vorstand quartalsweise vorzulegen und unterschreiben zu lassen.

( 4 ) Die Buchhaltung ist zum Ende des Geschäftsjahres abzuschließen und den Kassenprüfern zur Prüfung vorzulegen.

4. Schriftführer  

( 1 ) Der Schriftführer ist für die interne und externe Kommunikation und für die Protokolle zuständig.

( 2 ) Protokolle sind mit dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen und auf der jeweils nächsten Sitzung zu verlesen.

5. Gewässerwart 

( 1 ) Der Gewässerwart ist für den ordnungsgemäßen Zustand des(r) Vereinsgewässer(s) zuständig, insbesondere für den artgerechten Fischbesatz.

( 2 ) Er ist für die Auswertung der Angellisten zuständig und wirkt bei der Gewässerordnung mit.

6. Pressewart 

Der Pressewart sorgt für die Berichterstattung über das sportliche und gesellige Vereinsleben.

7. Jugendwart

( 1 ) Der Jugendwart kümmert sich um die Bedürfnisse der jugendlichen Mitglieder.

( 2 ) Er hat ihre besonderen Interessen gegenüber dem Vorstand zu vertreten

8. Gerätewart

Er ist für den ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustand der Vereinsgeräte zuständig.

9. Beisitzer

Die Beisitzer wirken im Vorstand mit. Sie sollen zu allen vorstehend nicht erwähnten Aufgaben herangezogen werden.


§ 20 Vorstandssitzungen

( 1 ) Alle Beschlüsse werden auf Vorstandssitzungen gefasst. Diese sind am Sitz des Vereines abzuhalten.

( 2 ) Vorstandssitzungen sollen regelmäßig stattfinden. Dazu sind alle Vorstandsmitglieder wenigstens 1 Woche vorher einzuladen. Bei Gefahr im Verzug können Vorstandssitzungen auch kurzfristiger einberufen werden.

( 3 ) Eine Vorstandssitzung muss stattfinden, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder dies unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden verlangen.

( 4 ) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.

( 5 ) Bei Beschlussfassung über die Aufnahme/Ablehnung/Kündigung von Mitgliedern ist die Anwesenheit von sechs Vorstandsmitgliedern erforderlich, darunter der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende.

( 6 ) Alle Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende (bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende).

( 7 ) Ein Vorstandsmitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung von Maßnahmen oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft.


§ 21 Verfügungs- und Vertretungsberechtigungen

( 1 ) Je 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten.

( 2 ) Bankvollmacht erhalten die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. Es sind jeweils 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam bevollmächtigt.

( 3 ) Abweichend davon hat der Vorsitzende und der Rechner Einzelvollmacht über das/die Girokonto/ Girokonten des Vereines. Die maximale Höhe der Verfügungsberechtigung wird vom Vorstand festgelegt.

( 4 ) Regelmäßige beziehungsweise sich wiederholende Ausgaben zur Aufrechterhaltung des Vereins- oder Geschäftsbetriebes müssen dem Grunde nach vom Vorstand beschlossen werden.

( 5 ) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende kann über Einzelausgaben bis zum 10 fachen Jahresbeitrag für ein aktives Mitglied entscheiden. Eine Splittung von Einzelposten ist nicht zulässig.

( 6 ) Alle anderen Ausgaben müssen vom Vorstand beschlossen werden.

( 7 ) Alle Ausgaben, die den 30 fachen Jahresbeitrag für ein aktives Mitglied übersteigen*, müssen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

( 8 ) Unabhängig davon hat der Vorstand bei Gefahr im Verzug umgehend alle Maßnahmen zu treffen, Schäden abzuwenden oder so gering wie möglich zu halten.


§ 22 Kassenprüfung

( 1 ) Die Buchhaltung ist jährlich von 2 Kassenprüfern zu prüfen und abzuzeichnen. 
       Das Ergebnis ist der Jahres-/Hauptversammlung bekanntzugeben.

( 2 ) Die Jahres-/Hauptversammlung erteilt auf Antrag der Kassenprüfer die Entlastung des Vorstandes.

( 3 ) Die Kassenprüfer werden wechselnd für zwei Geschäftsjahre gewählt und zwar so, dass jedes Jahr ein Kassenprüfer neu gewählt wird.

( 4 ) Ein aus dem Amt scheidender Kassenprüfer kann für das nächste Geschäftsjahr nicht wiedergewählt werden.

( 5 ) Kassenprüfer kann jedes Vereinsmitglied sein, ausgenommen Vorstandsmitglieder.


§ 23 Versammlungen

1. Allgemein

( 1 ) Versammlungen werden vom Vorstand einberufen und finden am Sitz des Vereines statt.

( 2 ) Zu Versammlungen ist schriftlich mit einer Frist von wenigstens 14 Tagen an die letztbekannte Adresse einzuladen.

( 3 ) Für Mitglieder, die in Rödermark wohnen, gilt die Veröffentlichung in einem öffentlichen Amtsblatt der Stadt Rödermark und zusätzlich der Aushang am „schwarzen Brett“ im Vereinsheim als schriftliche Einladung.

( 4 ) Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung bzw. Veröffentlichung/Aushang.

( 5 ) In der Einladung ist die Tagesordnung zu nennen.

( 6 ) Zusätzliche Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie bis spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied eingegangen sind.          

( 7 ) Über jede Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, die den wesentlichen Inhalt der Versammlung, aller Anträge, Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse wiedergibt.

( 8 ) Es ist vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und vom Protokollanten der Versammlung zu unterzeichnen und aktenmäßig zu verwahren.

( 9 ) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitglieder-/Jahres-/Hauptversammlung ist beschlussfähig wenn wenigstens der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende anwesend ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

(10) Der Vorsitzende (bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende) leitet die Versammlung.

2. Stimmrecht und Beschlüsse

( 1 ) Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, bei  Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende (bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende).

( 2 ) Abweichend davon ist bei Anträgen zur Ernennung von Ehrenmitgliedern eine 2/3 Mehrheit notwendig.

( 3 ) Stimmberechtigt sind die Mitglieder gemäß § 10 (5) bzw. § 10 (6).

( 4 ) Jedes anwesende und stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.

( 5 ) Nicht anwesende Mitglieder haben keine Stimme.

( 6 ) Die Abstimmung erfolgt per Akklamation, wenn keine geheime Abstimmung beantragt wird.

( 7 ) Abweichend von § 10 (5) bzw. § 10 (6) ist ein Mitglied nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines  Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft (§ 34 BGB).

( 8 ) Bei außerordentlichen Versammlungen, Versammlungen die Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereines als Zweck haben, gelten abweichende Bestimmungen. Die Abweichungen sind bei der jeweiligen Versammlung genannt.

3. Ordentliche Mitgliederversammlungen

Diese können nach Bedarf einberufen werden. Sie haben die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse Entscheidungen herbeizuführen.

4. Jahresversammlung  

( 1 ) Diese soll im I. Quartal des Folgejahres stattfinden. Sie hat die Aufgabe, den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegenzunehmen und Entlastung zu erteilen.

( 2 ) Jedes zweite Jahr findet anstelle der Jahresversammlung eine Hauptversammlung mit Vorstandswahlen statt.

( 3 ) Die Tagesordnung der Jahresversammlung muss wenigstens folgende Punkte beinhalten:

1. Begrüßung

2. Verlesen des Protokolls der letzten Jahresversammlung

3. Rechenschaftsbericht des Vorstandes:

· des Vorsitzenden

· des Schriftführers

· des Gewässerwartes

            falls besetzt:

                                   · des Jugendwartes

· des Rechners

4. Bericht der Kassenprüfer

5. Antrag auf Entlastung des Vorstandes

6. Neuwahl eines Kassenprüfers

7. Beschlussfassung über Mitgliederanträge

8. Verschiedenes

5. Hauptversammlung

( 1 ) Diese findet jedes zweite Jahr anstelle der Jahresversammlung statt und soll im I. Quartal des Folgejahres abgehalten werden. Sie hat die Aufgabe, den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegenzunehmen, Entlastung zu erteilen und die Neuwahl des Vorstandes.

( 2 ) Die Tagesordnung umfasst die Punkte der Jahresversammlung. Zusätzlich sind folgende Punkte aufzunehmen:

· Wahl eines Versammlungsleiters

· Wahl des Vorstandes:

· Wahl eines Vorsitzenden

· Wahl eines stellvertretenden Vorsitzenden      

· Wahl eines Rechners

· Wahl eines Schriftführers

· Wahl eines Gewässerwartes

falls  beantragt:    

· Wahl eines Pressewartes

· Wahl eines Jugendwartes

·  Wahl eines Gerätewartes·                                                                                    -  Wahl von Beisitzern

( 3 ) Bei Vorstandswahlen ist eine Listen- oder Blockwahl zulässig.

6. Außerordentliche Mitgliederversammlung

( 1 ) Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muss innerhalb von 3 Wochen nach Beantragung eingeladen werden. Zur Versammlung ist schriftlich mit einer Frist von wenigstens 14 Tagen an die  letztbekannte Adresse einzuladen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung.

( 2 ) Sie hat den Zweck, über wichtige Anliegen zu beschließen.

( 3 ) Einberufungsvoraussetzungen sind:

a)  Vorstandsbeschluss oder

b)   mindestens 1/3 der Mitglieder haben sie schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden beantragt.

( 4)  Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder gemäß § 10.1 ( 5 ) anwesend sind.

( 5 ) Bei Anliegen, die sich auf die Ausübung des Angelsportes beziehen, müssen gemäß § 10.1 ( 6 ) 2/3 der aktiven Mitglieder anwesend sein.

( 6 ) Anträge sind beschlossen, wenn  2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.

( 7 ) In allen anderen Punkten gilt § 23. 

7. Satzungsänderungen

( 1 ) Satzungsänderungen können in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung  beschlossen werden.

( 2 ) Beschlüsse zu Satzungsänderungen sind angenommen, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.

( 3 ) In allen anderen Punkten gelten die Bestimmungen der jeweiligen Versammlungen.

8. Besondere Bestimmungen für Satzungsänderungen mit dem Ziel, den Vereinszweck zu ändern:

( 1 ) Satzungsänderungen, die das Ziel  haben, Änderungen beim Zweck des Vereines ( § 3) zu beschließen, bedürfen der Zustimmung aller Vereinsmitglieder (aktiv und passiv), auch der Mitglieder, die bei der Versammlung nicht anwesenden sind (gem. § 33 Abs.1 Satz 2 BGB).

( 2 ) Dazu sind alle Mitglieder aufzufordern, sich schriftlich zu äußern, wenn sie nicht an der Versammlung teilnehmen.

( 3 ) Zur Versammlung ist schriftlich mit einer Frist von wenigstens 6 Wochen an die letztbekannte Adresse einzuladen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung.

( 4 ) Wenn Mitglieder, die an der Versammlung nicht teilnehmen, der vorgesehenen Satzungsänderung nicht innerhalb von 6 Wochen nach Absendung der Einladung widersprechen, gilt deren Zustimmung als erteilt. 

( 5 ) In allen anderen Punkten gelten die Bestimmungen der jeweiligen Versammlungen


§ 24 Haftpflicht

Für Schäden und Verluste, die bei der Ausübung des Angelsportes, beim Aufenthalt auf dem Gelände oder in den Vereinsräumen entstehen, haftet der Verein nicht.


§ 25 Auflösung des Vereines

( 1 ) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonst keine Beschlüsse fasst.

( 2 ) Vor Beschlussfassung ist die Billigung des Antrags durch den Vorstand erforderlich.

( 3 ) Die Tagesordnung muss den Antrag auf Auflösung und die Abstimmung dazu klar erkennbar enthalten.

( 4 ) Zur Versammlungen ist schriftlich mit einer Frist von wenigstens 1 Monat per Einschreiben an die letztbekannte Adresse oder persönlicher Übergabe einzuladen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung beziehungsweise der Übergabe.

( 5 ) Der Antrag ist beschlossen, wenn 3/4 der erschienenen Mitglieder zustimmen.

( 6 ) Der Vorsitzende, der Schriftführer und der Rechner werden zu Liquidatoren bestellt.

( 7 ) Der Vorsitzende hat die Auflösung des Vereines beim Vereinsregister anzumelden.

( 8 ) Soll die Auflösung des Vereines wegen Fusion/Verschmelzung erfolgen, hat der Vorstand die gesetzlichen Bestimmungen zu erfüllen (Umwandlungsgesetz v. 28.10 1994, BGBl. I S.3210).

( 9 ) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rödermark, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§ 26 Gemeinnützigkeit

Der Verein hat keinerlei Gewinnabsichten. Einnahmen und Ausgaben dienen ausschließlich den Zwecken eines geregelten Vereinsbetriebes.


§ 27 Gültigkeit

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 28.01.2007 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister zu Offenbach in Kraft.

Frühere Fassungen werden ungültig.


Der Vorstand
gez. Heinz Berker
Vorsitzender